Satzung

Musikverein Heinstetten e.V.

 

 

Zuletzt genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 26.03.2011 in Meßstetten-Heinstetten.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „Musikverein Heinstetten e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Albstadt eingetragen.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Meßstetten-Heinstetten.

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4)    Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

(5)    Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1.      Die Durchführung von Konzerten.

2.      Die Durchführung von Übungsabenden und Probestunden.

3.      Die Mitwirkung bei kirchlichen Veranstaltungen.

4.      Die Mitwirkung bei Veranstaltungen kultureller Art.

5.      Die Teilnahme an Musikfesten und Wertungsspielen.

6.      Die Unterstützung der Jugendarbeit innerhalb des Vereins durch die Ausbildung jugendlicher Musiker, entweder durch geeignete Vereinsmitglieder oder durch Zuweisung an die zuständige Jugendmusikschule.

7.      Die Mitwirkung bei Hochzeitsfeierlichkeiten eines aktiven Mitglieds.

8.      Die Mitwirkung bei Leichenbegräbnissen eines Mitglieds auf Wunsch der Angehörigen.

(6)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(8)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(9)    Der Verein ist Mitglied des Blasmusikkreisverbandes Zollernalb e.V. sowie dessen Dachverbände.

 

§ 3 Mitglieder des Vereins

(1)    Der Verein besteht aus

1.      Aktiven Mitgliedern

Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jungmusiker sowie die Mitglieder des Ausschusses nach § 11 dieser Satzung.

2.      Fördernden Mitgliedern

Fördernde Mitglieder sind Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.

3.      Ehrenmitgliedern

Wer 25 Jahre aktives Mitglied des Vereins ist, wird zum Ehrenmitglied ernannt.

Sonstige Mitglieder, die sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Rechte und Pflichten aller Mitglieder

1.      Alle Mitglieder haben das Recht nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und die angebotenen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2.      Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele, Aufgaben und den Zweck des Vereins nachhaltig zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

3.      Alle Mitglieder sind verpflichtet, die in § 7 dieser Satzung geregelten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

(2)    Ergänzende Rechte und Pflichten aktiver Mitglieder

1.      Jedes Aktive Mitglied ist verpflichtet, an den Musikproben regelmäßig teilzunehmen und sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. Wenn es anderweitig in Anspruch genommen wird, so erfordert es schon der Anstand, dass der Dirigent oder der Vorstand hiervon Mitteilung erhält. Die Mitteilung wird hiermit zur Pflicht gemacht.

2.      Bei Übertritt vom aktiven zum fördernden Mitglied, bei Austritt oder Ausschluss ist sämtliches Eigentum des Musikvereins, das im Besitze des betreffenden Mitgliedes ist, unbeschädigt und im gereinigten Zustand an den Verein zurückzugeben. Eigentum des Musikvereins, das ein solches Mitglied verloren oder beschädigt hat, ist von ihm zu ersetzen.

3.      Die als Eigentum des Musikvereins vorhandenen Instrumente können an die aktiven Mitglieder zur Benutzung überlassen werden. Bei Übergabe eines Instrumentes hat der Empfänger eine Empfangsbescheinigung zu unterschreiben sowie eine durch den Ausschuss festgelegte Abnutzungsgebühr zu entrichten.

4.      Bei selbst verschuldetem Beschädigen des Instrumentes hat das Mitglied die Reparaturkosten selbst zu zahlen.

 

§ 5 Aufnahme der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen muss der Antrag durch den/die Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein. Bei Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet werden muss, steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die endgültig und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.

(2)    Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren sowie ergänzende (Verbands-)Richtlinien etc.)

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet

1.      mit dem Tod des Mitgliedes

2.      durch freiwilligen Austritt

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

3.      durch Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seinen Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstößt oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt.

Der Beschluss des Ausschusses ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig.

(2)    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§ 7 Mitgliederbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrags für fördernde und aktive Mitglieder und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8 Datenschutz

Allgemeine Grundsätze

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Konformität zum Datenschutz im Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein wird insbesondere durch ein Datenschutzmanagementsystem gewährleistet.

Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO).  Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO).

Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Social Media Plattform des Vereins) wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt.

 

Beitritt zum Verein

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:

  •       Vor- und Zuname
  •       Geschlecht
  •       Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)
  •    Kommunikationsdaten (Telefon, E-Mail)
  •    Geburtsdatum
  •       Bankverbindung

Jedem Vereinsmitglied wird zudem eine vereinseigene Mitgliedsnummer zugeordnet.

Die personenbezogenen Daten werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

Austritt aus dem Verein

Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- bzw. verbandsinternen Zwecken verwendet werden.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.

 

Übermittlung von Daten bei der Mitgliedermeldung

Als Mitglied des Blasmusik-Kreisverbandes Zollernalb e.V. ist der Verein verpflichtet, seine aktiven Mitglieder an den übergeordneten Kreisverband jeweils mit Stichtag 01.01. des Kalenderjahres zu melden. Die Datenweitergabe an den Kreisverband, einem Dachverband im Verhältnis zum Verein, stellt eine Datenübermittlung i.S.d. §3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG dar.

Übermittelt werden dabei personenbezogene Daten nach dem Meldestandard des Kreisverbandes.

Dies sind insbesondere bei aktiven Mitglieder folgende Daten:

  •       Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
  •        Ehrungsdaten (bisher erhaltene Ehrungen des Verbandes)
  •        Qualifikationen (z.B. D-Prüfungen)
  •        Instrument
  •         Datum Beitritt zur aktiven Mitgliedschaft
  •         Mitwirkung in Orchestergruppierungen des Vereins

Bei aktiven Mitgliedern mit besonderen Aufgaben bzw. Funktionen laut Vereinssatzung (Vorstandsmitglieder, Ausschussmitglieder), werden die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein übermittelt.

Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder werden nur statistisch, also ohne namentliche Meldung übermittelt.

Der Verein erklärt ausdrücklich bei Abgabe einer Mitgliedermeldung an den übergeordneten Kreisverband, dass die Daten ausschließlich für verbandsinterne Zwecke verwendet werden dürfen; eine Überlassung an Dritte ist untersagt bzw. bedarf der schriftlichen Einwilligung der Mitglieder des Vereins.

Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.

 

Sonstige Übermittlung von Daten an Dachverbände

Als Mitglied des Blasmusik-Kreisverbandes Zollernalb e.V. kann der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten bei folgenden Anlässen an den Kreisverband übermitteln:

  • Beantragung von Ehrungen nach der Ehrungsordnung des Kreisverbandes oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, Ehrungshistorie
  •  Anmeldung zu Lehrgängen des Kreisverbandes oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum
  •  Anmeldung zu Fachtagungen und Veranstaltungen des Kreisverbandes oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname,
    Anschrift, Geburtsdatum

Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.

 

Pressearbeit

Der Verein informiert die Tagespresse sowie die Verbandszeitschrift forte (DVO-Verlag) des BVBW über Prüfungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Blasmusik- Kreisverband Zollernalb e.V. von dem Widerspruch des Mitglieds.

 

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett.

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wertungsspielen.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein nach Satzung und/oder Geschäftsordnung eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Mitgliederdaten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

 

Kooperationen mit Unternehmen

Der Verein hat ein Kooperationsabkommen mit ... (Name des kooperierenden Unternehmens) abgeschlossen. Er übermittelt einmal im Jahr eine vollständige Liste der Mitglieder an ... (Name des kooperierenden Unternehmens), die den Namen, die Adresse und das Geburtsjahr enthält. Ein Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.

 

Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Baden-Württemberg zur Verfügung.

 

Die Beschwerde kann online unter  https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/beschwerde-online-einreichen/  eingereicht werden.

 

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(1)    Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

(2)    Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(3)    Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereinsinternen Zwecken verwendet werden.

(4)    Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt.

 

§ 9 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1)    der Vorstand

(2)    der Ausschuss

(3)    die Mitgliederversammlung

 

§ 10   Der Vorstand

(1)    Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und allein berechtigt, die weiteren Funktionen des Vorstandes wahrzunehmen.

(2)    Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

(3)    Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegen dem Vorstand vor allem die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Die Geschäftsführung kann durch den Ausschuss ganz oder teilweise an einzelne Ausschussmitglieder delegiert werden.

 

§ 11   Der Ausschuss

(1)    Der Ausschuss besteht aus

1.      dem 1. Vorsitzenden

2.      dem 2. Vorsitzenden

3.      dem Kassierer

4.      dem Schriftführer

5.      dem Dirigenten

6.      dem Jugenddirigenten

7.      dem Jugendleiter

8.      7 Beisitzern, von denen 5 aktive und 2 fördernde Mitglieder sein sollten.

(2)    Neben den sonst in der Satzung festgelegten Aufgaben hat der Ausschuss als Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschussmitglieder steht dem Ausschuss selbst zu.

(3)    Der Ausschuss wird vom Vorstand ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch formlose Benachrichtigung aller Ausschussmitglieder einberufen. Soweit die Benachrichtigung einzelner Ausschussmitglieder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, kann sie im Ausnahmefall unterbleiben. Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens 4 Ausschussmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird einem solchen Verlangen nicht innerhalb 2 Wochen entsprochen, sind die verlangenden Ausschussmitglieder berechtigt, selbst den Ausschuss einzuberufen.

(4)    Die Leitung der Ausschusssitzung obliegt dem Vorstand. Falls weder der erste noch der zweite Vorsitzende anwesend sind, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter.

(5)    Andere Personen (z.B. Fachkräfte, etc.) können durch den Vorstand zu Ausschusssitzungen eingeladen werden.

(6)    Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist also nicht zulässig.

 

§ 12   Wahl und Amtsdauer

(1)    Die Ausschussmitglieder und damit auch die beiden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Dirigent und der Jugenddirigent werden nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern von den übrigen Mitgliedern des Ausschusses bestellt.

(2)    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Grundsätzlich können auch zwei – aber nicht mehr – Ausschussämter in einer Person vereinigt werden, wobei in solchen Fällen das Ausschussmitglied bei Abstimmungen trotzdem nur eine Stimme hat. Die Ämter der beiden Vorsitzenden müssen aber immer von zwei verschiedenen Personen wahrgenommen werden.

(3)    Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich der Ausschuss selbst ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet aber einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig aus, so kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung die entsprechende Ersatzwahl durchführen. In jedem Fall dauert das Amt des ersatzweise Gewählten nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit Wahl des Ausschusses.

(4)    Vor Beginn von Wahlen ist vom Vorstand ein unabhängiger Wahlleiter zu benennen. Dieser führt die Wahlen durch. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen oder mehr als ein Bewerber auf ein Amt zur Wahl steht.

(5)    Der Bewerber, der die höchste Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhält (einfache Mehrheit), gilt als gewählt.

 

§ 13   Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder vom Ausschuss wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten vor allem zuständig für:

1.      die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts des Kassierers, der Jahresberichte der übrigen Ausschussmitglieder und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer.

2.      Die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses.

3.      Die Wahl und die evtl. Abberufung der Vorsitzenden, der übrigen Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer.

4.      Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

5.      Die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.

(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung hat vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Meßstetten zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Erscheinungstag der entsprechenden Presseveröffentlichung.

(3)    Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Sie soll regelmäßig anlässlich der Einberufung bekanntgegeben werden. Wird hiervon aber abgesehen, so hat dies auf die Wirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss. Lediglich Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur dann beschlossen werden, wenn diese Tagesordnungspunkte bei der Einberufung bekannt gegeben worden waren. Bei der Bekanntgabe einer anstehenden Satzungsänderung oder Satzungsneufassung genügt der allgemeine Hinweis „Satzungsänderung“ ohne nähere Einzelheiten.

(4)    Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die nachträgliche Festsetzung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu ergänzen.

(5)    Die Ergänzung der Tagesordnung auf Grund von Anträgen, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt diese mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn diese Punkte schon bei der Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung standen.

(6)    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende nicht anwesend, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

(7)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen sowie für die Auflösung des Vereins ist aber eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8)    Stimm- und wahlberechtigt sind sämtliche Mitglieder des Vereins. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigungen und briefliche Stimmabgaben sind nicht zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(9)    Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter, wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, vom letzten Versammlungsleiter sowie vom jeweiligen Protokollführer, in der Regel also vom Schriftführer, zu unterzeichnen sind.

(10) Der Vorstand kann jederzeit eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ausschuss sie beschließt oder wenn dies schriftlich mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangen. Wird einem solchen Beschluss oder einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche entsprochen, ist der Ausschuss berechtigt, die außergewöhnliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen. Für die außergewöhnliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehend allgemein und für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend, lediglich die Mindesteinberufungsfrist beträgt statt 2 Wochen nur 5 Tage.

 

§ 14   Kassenprüfung

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht zugleich dem Ausschuss angehören dürfen.

(2)    Die Kassenprüfer haben gemeinsam die Kassen und das Finanzwesen des Vereins wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den alljährlichen Kassenabschluss. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Bei Unregelmäßigkeiten sind die Kassenprüfer dazu verpflichtet, den Vorstand darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3)    Aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses oder der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

 

§ 15   Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)    Vorstand, Ausschussmitglieder sowie Träger von anderen Vereinsämtern üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus.

(2)    Bei Bedarf können die unter (1) genannten Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG ausgeführt werden. Entscheidungen über die Zahlungen trifft der Ausschuss.

(3)    Für Aufwendungen, die durch eine Tätigkeit für den Verein entstanden sind, besteht ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Der Aufwand ist durch Belege oder Aufstellungen nachzuweisen.

 

§ 16   Auflösung

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekanntgegeben worden war und nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2)    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind die beiden Vorsitzenden je alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3)    Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Meßstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Heinstetten zu verwenden hat.

 

§ 17   In-Kraft-Treten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.03.2011 einstimmig genehmigt und tritt sofort in Kraft.